Verjährung der Bearbeitungsgebühr

Den aktuellen Stand erfahren Sie hier (Stand 14.11.2014)

Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.2014 über den Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen entschieden.

In den beiden Rechtsstreitigkeiten (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) urteilte der 11. Senat beim Bundesgerichtshof (BGH), dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren, erst im Jahre 2011 zu laufen begonnen hat. Seither habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt, die eine Erhebung von Rückforderungsklagen zumutbar erscheinen ließ. Somit können erst seit dem Jahr 2011 die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sein, wonach die regelmäßig Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne Fahrlässigkeit erlangen musste.

Dies bedeutet, dass derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahre 2004 oder im laufenden Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten, kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen, wie beispielsweise Ombudsmannverfahren der privaten Banken oder Klageerhebung, eingeleitet worden sind.   

Darlehensnehmer, die Tag genau vor 10 Jahren bis zum 31.12.2011 Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge bzw. Darlehensverträge an ihre Bank, Versicherung, Sparkasse etc. gezahlt haben, sollten beachten, dass mit Ablauf des Jahres 2014 auch die Frist zur Geltendmachung der Rückzahlung abläuft. Die Verjährungsfrist kann nur durch ein Ombudsmannverfahren oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gehemmt werden. Ein einfaches Schreiben an die Bank reicht nicht aus!

Für etwaige Rückforderungsansprüche in Kreditverträge ab 01.01.2012 gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.


Sollten Sie Fragen zur Verjährung der Bearbeitungsgebühr haben, stehen wir Ihnen gern zum Zwecke einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Sie können uns direkt über folgenden Link kontaktieren. Selbstverständlich erreichen Sie uns auch am Kanzleisitz der forum Partnerschaftsgesellschaft mbB in der Straße der Nationen 88-90, 09111 Chemnitz.

Verjährung der Bearbeitungsgebühr  – und was Sie darüber wissen sollten (Stand 22.09.2014)

Bereits im Mai diesen Jahres gab es Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen.

In den Verfahren XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 bestätigte der BGH die Entscheidung der Berufungsgerichte, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Bank und Verbraucher unwirksam sind und dass die Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und Kreditauszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken haben, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangt werden kann.

Im Oktober richtet sich das Augenmerk des BGH nunmehr auf die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle der unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelte.

Den Gegenstand des unter dem Aktenzeichen XI ZR 348/13 laufenden Verfahrens bilden Bearbeitungsgebühren aus zwei, in den Jahren 2006 und 2008 abgeschlossenen Kreditverträgen. In beiden Fällen erklärte das Berufungsgericht zwar die Unwirksamkeit der Klauseln hinsichtlich der darin enthaltenen Bearbeitungsgebühren, entschied aber auch dahingehend, dass die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung verjährt seien. Die Rückzahlungsansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 194 BGB). Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist – somit 2006 und 2008 – und wären demnach mit Ablauf des 31.12.2009 beziehungsweise 31.12.2011 abgelaufen. Das Berufungsgericht entschied darüber hinaus, dass eine eventuelle Unkenntnis über die Unwirksamkeit der Regelung keinen Einfluss auf die Verjährung habe.

In dem beim Bundesgerichtshof laufenden Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 17/14, welches ebenfalls im Oktober verhandelt wird, hat das vorinstanzlich zuständige Berufungsgericht hingegen entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch des unwirksam erhobenen Bearbeitungsentgeltes eines im Jahre 2008 geschlossenen Vertrages nicht verjährt sei. Zwar sei der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelts mit der Kreditauszahlung entstanden und der Verjährungsbeginn setze nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht hingegen eine rechtliche Schlussfolgerung, eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne aber in Ausnahmefällen den Verjährungsbeginn hinausschieben.

Da erste Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen erst im Jahre 2011 ein Bearbeitungsentgelt als unwirksame Preisnebenabrede deklarierten, habe erst zu diesem Zeitpunkt Anlass bestanden, von einem Rückzahlungsanspruch auszugehen. Die Verjährung habe deshalb nicht vor dem Jahre 2011 zu laufen begonnen.

In beiden Verfahren verhandelt der BGH am 28.10.2014.

 

1.9666666666667 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Rating 1.97 (15 Votes)
forum Partnerschaftsgesellschaft mbB
Straße der Nationen 88-90 | 09111 Chemnitz
Telefax: 0371 39898569
QR-Code

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: 0371 39898560