Auflösungsvertrag, Aufhebungsvertrag und Aufhebungsvereinbarung

Wie kann ich eine Sperrzeit umgehen?

Durch den Abschluss eines Auflösungsvertrages einigen sich die Vertragsparteien auf die einvernehmliche Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Im Rahmen eines solchen Aufhebungsvertrages ist es den Parteien möglich, die einzelnen Bedingungen der Vertragsauflösung, insbesondere den Beendigungszeitpunkt oder die Vereinbarung einer Abfindungszahlung, zu regeln. Im Unterschied zum Abwicklungsvertrag knüpft ein Auflösungsvertrag grundsätzlich nicht an eine vorherige Kündigung des Dauerschuldverhältnisses an. Vielmehr bewirken die Parteien erst durch den wirksamen Abschluss eines Auflösungsvertrages beziehungsweise Aufhebungsvertrages die Beendigung des Rechtsverhältnisses zu einem selbstbestimmten Zeitpunkt.

Eine große praktische Bedeutung kommt dieser Art von Verträgen insbesondere bei Arbeitsverhältnissen und Mietverhältnissen zu. Bedingt durch die häufige Befristung der im Arbeitsrecht und im Mietrecht begründeten Vertragsverhältnisse beziehungsweise der zu ihrer Beendigung regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfristen entsteht vielfach eine Interessenlage, die eine vorzeitige Auflösung der Verträge und damit einen Ausschluss prozessualer Risiken als notwendig erscheinen lässt.

Mit Urteil vom 18.12.2003, Aktenzeichen: B 11 AL 35/03 R, entschied das Bundessozialgericht, dass der einen Aufhebungsvertrag abschließende Mitarbeiter im Allgemeinen aktiv an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt. Den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer derartigen Arbeitsaufgabe haben die zuständigen Agenturen für Arbeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch) mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu sanktionieren.

In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2000, Az.: 3 AZR 605/99, besteht für einen Arbeitgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages zu informieren. Vielmehr trifft diesen in der Regel lediglich die Obliegenheit nach § 2 Abs. 2, Nr. 3 SGB III. Danach soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer möglichst frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Pflicht zur Meldung als arbeitssuchend gemäß § 38 Abs. 1 SGB III informieren.

Insoweit ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages beziehungsweise eines Auflösungsvertrages für einen Arbeitsnehmer nicht nur mit juristischen Problemen der Vertragsgestaltung sondern mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, empfiehlt es sich daher, zunächst mit anwaltlicher Unterstützung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sollte das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Prozessvergleiches der Streitparteien einvernehmlich beendet werden, eventuell gegen Zahlung einer Abfindung oder bezahlten Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, wäre den Arbeitsverwaltungen grundsätzlich die Verhängung einer Sperrzeit verwehrt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterstützung bei der Formulierung eines rechtssicheren Aufhebungsvertrages benötigen, können Sie Herrn Rechtsanwalt Zimmermann gern direkt über das nebenstehende Formular kontaktieren. Selbstverständlich erreichen Sie Herrn Zimmermann auch am Kanzleisitz der forum Partnerschaftsgesellschaft mbB in der Straße der Nationen 88-90, 09111 Chemnitz.

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