Mit einer Kündigung erklärt eine Vertragspartei gegenüber der anderen, das zwischen ihnen bestehende Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beenden zu wollen. Eine solche Willenserklärung wird in der Praxis überwiegend in Form einer ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung abgegeben. Der Kündigungsberechtigte kann sich dabei von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
Im Unterschied zu einem Auflösungsvertrag bedarf die Kündigung keiner Annahmeerklärung des Empfängers. Vielmehr gilt die Kündigung bereits mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger als wirksam abgegeben.
Im Hinblick auf die Beendigung von bestimmten Dauerschuldverhältnissen ordnet das Gesetz die Einhaltung einer besonderen Schriftform an. So sieht insbesondere § 568 Abs. 1 BGB für die Kündigung von Mietverhältnissen, § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und § 22 Absatz 3 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen eine schriftliche Form vor. Neben der gesetzlichen Schriftform können die Parteien teilweise eine bestimmte Form durch Rechtsgeschäft beziehungsweise in einem Vertrag vereinbaren.
Die meisten Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung entbrennen bekanntlich im Arbeitsrecht. Da grundsätzlich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer im Rahmen ihres Kündigungsschreibens den Grund dafür angeben müssen, warum sie den Arbeitsvertrag kündigen, findet eine umfassende Überprüfung des Kündigungsgrundes, der Kündigungsfrist, aber auch anderer Formalien regelmäßig erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem zuständigen Arbeitsgericht statt. Neben dem allgemeinen Schriftformerfordernis sehen einzelne Gesetze die Angabe eines zulässigen Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber zwingend vor. Wurde eine Kündigung durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt, muss der Grund für die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Kündigungserklärung angeben werden. Eine ähnliche Regelung sieht § 22 Absatz 3 des BBiG vor, wonach für die Kündigung eines Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit ebenfalls die Angabe eines Kündigungsgrundes erforderlich ist.
Aufgrund zahlreicher Schutzvorschriften sowohl im Arbeitsrecht, aber auch im Mietrecht und anderen Rechtsgebieten, bestehen für den Kündigenden hohe prozessuale Risiken. Verlassen Sie sich als Erklärender daher nicht unbedacht auf Muster von Kündigungsschreiben im Internet.
Arbeitnehmer sollten bereits im Vorfeld einer Bewerbung für einen neuen Job ihre vertragliche beziehungsweise gesetzliche Kündigungsfrist prüfen lassen. Durch wirksame Gleichstellungsklauseln können die Kündigungsfristen für die Arbeitsvertragsparteien aneinander angepasst werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterstützung bei der Formulierung beziehungsweise Abwehr einer Kündigung benötigen, können Sie Herrn Rechtsanwalt Zimmermann gern direkt über das nebenstehende Formular kontaktieren. Selbstverständlich erreichen Sie Herrn Zimmermann auch am Kanzleisitz der forum Partnerschaftsgesellschaft mbB in der Straße der Nationen 88-90, 09111 Chemnitz.