Der gesetzliche Mindestlohn

Unter Beachtung der Änderungen zum 01.01.2017

Zum 01.01.2015 wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt. Durch das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“, dem sogenannten Mindestlohngesetz (MiLoG), wurde nahezu jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein auf Stundenbasis berechneter Mindestlohn als Vergütung verschafft.

Zum 01.01.2017 erfolgte eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Gesetzgeber.

Gemäß § 1 der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV) vom 15. November 2016 wurde der Mindestlohn von ursprünglich 8,50 € (brutto) auf nunmehr 8,84 € (brutto) je Zeitstunde angehoben. Entscheidend ist dabei nicht der Auszahlungsbetrag, sondern der tatsächliche Bruttoverdienst pro Zeitstunde. Zu berücksichtigen sind dabei alle vergütungspflichtigen Zeitstunden, insbesondere Arbeitsstunden, Feiertagsstunden und Urlaubsstunden.

Das gesetzliche Modell des Mindestlohns auf Stundenbasis schließt jedoch eine vertragliche Vereinbarung anderer Berechnungsmethoden, wie beispielsweise einer Monatsvergütung oder eines Stücklohns, nicht aus. Der effektive Bruttostundenlohn darf jedoch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht niedriger als der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € (brutto) sein. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehaltes von 1.570,00 € und einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden in einer 5-Tage-Woche würde die effektive Vergütung in einem Monat mit 22 Arbeits- und Feiertagen bzw. 176 Arbeitsstunden 8,92 € (brutto) pro Stunde betragen. Hingegen beliefe sich der Bruttostundenlohn in einem Monat mit 23 Arbeits- und Feiertagen bzw. 184 Stunden, wie zum Beispiel im Monat Mai 2017, lediglich auf 8,53 € pro Arbeitsstunde. Insoweit wäre der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € (brutto) unterschritten und die zwingenden Vorgaben des Mindestlohngesetzes verletzt.

Nicht nur für diesen Fall der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch für eine Vielzahl von weiteren Verstößen, beispielsweise gegen die Dokumentationspflicht, die Mitwirkungs- und Meldepflicht, sieht das Mindestlohngesetz die Verhängung einer Geldbuße bis 500.000,00 € vor.

Der Mindestlohnanspruch kann darüber hinaus weder durch Vereinbarungen der Vertragsparteien beschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit eine solche Einigung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches getroffen wird. Auch die in Arbeitsverträgen weitverbreiteten Ausschluss- und Verfallklauseln finden auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz keine Anwendung.

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes und damit die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes wird jedoch durch § 22 MiLoG eingeschränkt.

Das Gesetz sieht insbesondere für bestimmte Pflichtpraktika, für freiwillige Praktika mit einer Maximaldauer von drei Monaten, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, für Einstiegsqualifikationen im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bzw. für Berufsausbildungsvorbereitungen im Sinne der §§ 68-70 BBiG dauerhafte Ausschlussregelungen vor. Das Mindestlohngesetz gilt ebenfalls nicht für Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und für ehrenamtlich Tätige. Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Durch das Mindestlohngesetz werden für Arbeitgeber nicht nur zahlreiche Melde- und Mitwirkungspflichten, sondern auch Aufzeichnungspflichten begründet. Beschäftigen Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, beispielsweise im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, in Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen aufzuzeichnen. Für die angefertigten Unterlagen bestehen mehrjährige Aufbewahrungspflichten.

Sollten Sie Fragen zum Thema „Mindestlohn“ haben, insbesondere zur arbeitsrechtlichen Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes oder zu den für Sie relevanten Arbeitgeberpflichten, steht Ihnen Herr Matthias Zimmermann als Anwalt im Bereich Arbeitsrecht gern beratend zur Verfügung. Als Absolvent des Spezialisierungslehrgangs zum „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ unterstützt er Sie nicht nur bei der rechtlichen Prüfung Ihres Vergütungsmodells, sondern auch bei der Anpassung und Änderung von Arbeitsverträgen.

Bei Bedarf berät Sie Herr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Robert Hoffmann zu steuerlichen Aspekten des Mindestlohngesetzes. Dabei unterstützt Sie Herr Hoffmann gern bei der Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen in Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

Sie können Herrn Rechtsanwalt Zimmermann und Herrn Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Hoffmann direkt über den folgenden Link kontaktieren.

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