Einverständliche Scheidung – einvernehmliche Scheidung

Wie läuft es ab?

Nach der Definition des Gesetzes gilt eine Ehe erst dann als unwiderlegbar gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Nach Ablauf dieser Trennungszeit besteht für jeden der Eheleute die Möglichkeit, eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten zu beantragen. Auf den Nachweis des Scheiterns der Ehe kommt es in diesen Fällen, aufgrund der Dauer der Trennung, nicht an.

Neben dieser Form der Ehescheidung, der sogenannten streitigen Scheidung, bietet das deutsche Recht den Ehegatten einen alternativen Weg der gerichtlichen Auflösung der Ehe in Gestalt der einverständlichen oder einvernehmlichen Scheidung. Eine einvernehmliche Scheidung kann im Unterschied zu einer streitigen Scheidung bereits nach Ablauf des gesetzlichen Trennungsjahres beantragt werden. Dabei hat der Scheidungsantrag gemeinsam durch die Ehegatten oder durch einen der Eheleute, unter ausdrücklicher Zustimmung des Antragsgegners, zu erfolgen.

Sowohl im Scheidungsverfahren als auch in allen Verfahren, die gemeinsam mit der Scheidung vor Gericht verhandelt werden, findet der in § 78 ZPO geregelte Anwaltszwang Anwendung. Danach muss sich zumindest derjenige Ehegatte bei einer einverständlichen Scheidung von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellen will. Werden als Scheidungsfolgesachen die Zahlung von Unterhalt oder Sorgerecht für gemeinsame Kinder beantragt oder ein Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt, bedarf es auch hierzu eines Anwaltes. Auch ein Verzicht auf den von Amtswegen durchzuführenden Versorgungsausgleich kann nur dann erfolgen, wenn jeder der Ehegatten anwaltlich vertreten ist.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kaphahn gern zur Verfügung. Auch über andere Themen des Familienrechts wie nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich beraten wir Sie gern.

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