Ehe- und Familienrecht

Im Bereich Ehe- und Familienrecht betreut Sie Frau Rechtsanwältin Daniela Kaphahn. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung in allen Ehe- und Familienstreitsachen sowie die anwaltliche Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten.

Als fachkundige Anwältin im Anstellungsverhältnis unterstützt Sie Frau Kaphahn bei der Erstellung von Trennungsvereinbarungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie bei der Vorbereitung und dem Abschluss von Eheverträgen. Bei Bedarf bereitet die Rechtsanwältin für Sie die Scheidungsanträge vor und vertritt Sie im Anschluss vor Gericht bei der Regelung von Folgesachen, entweder im Verbund oder im isolierten Familienrechtsverfahren, wie zum Beispiel Ansprüche in Güterrechtssachen, den Kindes- und Ehegattenunterhalt, das Sorgerecht, die Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie den Versorgungsausgleich betreffend.

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Rechtsanwältin Daniela Kaphahn besteht in der anwaltlichen Unterstützung von Stalkingopfern sowie Opfern im Sinne des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG). Sie vertritt Betroffene bei der Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten sowie bei der vorläufigen Wohnungszuweisung für Opfer häuslicher Gewalt.

Im Bereich des Abstammungsrechts setzt sich Frau Kaphahn für Sie bei Problemen der Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung oder der Vaterschaftsanerkennung ein.

Ebenso gestaltet unsere Anwältin für Sie gern individuelle Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

Sie haben die Möglichkeit über das nebenstehende Kontaktformular mit Frau Rechtsanwältin Kaphahn in Verbindung zu treten.

Patientenverfügung - neue Entscheidung vom BGH

Es kommt häufig vor, dass aufgrund Unfall oder Krankheit ein Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen hinsichtlich der weiteren medizinischen Behandlungen auszudrücken.

In vielen Fällen können Angehörige oder behandelnde Ärzte auf Patientenverfügungen zurückgreifen, in welcher der Patient festgelegt hat, wie genau in solchen Fällen zu verfahren sein soll.

Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger vorab in einer schriftlichen Erklärung festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§1901a BGB). In vielen Fällen ist eine solche Patientenverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft, so dass meist einem Familienangehörigen die Vollmacht erteilt wird, den in der Patientenverfügung festgelegten Willen zu erfüllen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.07.2016 nunmehr ausgeführt, wie eine Patientenverfügung ausgestaltet sein muss.

Die Festlegung ‚keine lebenserhaltenden Maßnahmen‘ zu wünschen ist laut Beschluss des Bundesgerichtshofs zu ungenau, um als Grundlage herangezogen zu werden. Vielmehr sollte genau ausgeführt sein, welche ärztlichen Maßnahmen ergriffen oder vermieden und welche Krankheiten oder Behandlungssituation von der Patientenverfügung umfasst werden sollen.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weiterhin zu ergründen, ob die aktuell eingetretene Lebens- und Behandlungssituation des Patienten mit den in der Vollmacht benannten Fällen in Übereinstimmung gebracht werden kann, der aktuelle Fall also von der Vollmacht umfasst ist. Liegt eine wirksame und auf die aktuelle Situation zutreffende Patientenverfügung vor, hat der Patient die Entscheidung über den weiteren Fortgang selbst getroffen und es obliegt dem bevollmächtigten Betreuer, diesen Willen zu äußern und Ausdruck zu verleihen, damit die dem Willen des Patienten entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden können.

Andernfalls muss der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen, was im Einzelfall schwierig oder unmöglich ist. Kann ein solcher Wille unter Ausschöpfung aller Mittel nicht festgestellt werden, überwiegt der Schutz des Lebens.

Kommen behandelnde Ärzte und Bevollmächtigte überein, dass eine gewisse Vorgehensweise dem Willen des Patienten gemäß den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung nicht notwendig.

Abschließend erklärt der Bundesgerichtshof, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden sollen. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

Sollten Sie Interesse an einer Patientenverfügung haben oder Ihre aktuelle Patientenverfügung überprüfen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Seite.

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