Scheidung Trennungsjahr verkürzen

Trennungszeit – wie lange?

Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Trennungszeit im Wesentlichen dem Zweck, übereilten Scheidungen durch die Einhaltung einer Bedenkzeit vorzubeugen. In dieser Zeit sollen die Ehegatten nicht nur Klarheit über das Scheitern ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten, sondern sich bereits mit den Folgen der Trennung auseinandersetzen.

Nach deutschem Recht gilt eine Ehe erst dann als unwiderlegbar gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Eine derartige Vermutung des Scheiterns der Ehe sieht das Gesetz jedoch ebenfalls bei einem Getrenntleben der Eheleute über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor, soweit die Scheidung gemeinsam durch die Ehegatten beantragt oder der Scheidung durch den Antragsgegner zustimmt wird.

Nach der Definition des Gesetzes leben die Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“. In der Regel setzt dies eine räumliche Trennung der Eheleute voraus, für die nicht allein getrenntes Schlafen und Essen genügt. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt und besteht zudem zwischen ihnen keine wesentliche Beziehung persönlicher Natur, können die Voraussetzungen des Getrenntlebens sogar innerhalb einer ehelichen Wohnung erfüllt sein.

Bedingt durch die notwendige Einhaltung des gesetzlichen Trennungsjahres besteht für die Ehegatten erst nach Ablauf dieses Zeitraumes die Möglichkeit, einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Auf die Dauer der Ehe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Gericht prüft vor Ausspruch der Scheidung, ob das Trennungsjahr eingehalten wurde.

Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Scheidung der Ehe bereits nach einer kürzeren Trennungszeit von weniger als einem Jahr möglich. In diesen Ausnahmefällen muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin aus Gründen, die zwingend in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Diese Gründe müssen in ihrer Art und Weise derart erheblich sein, dass dem antragstellenden Ehepartner ein Zuwarten bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. An das Vorliegen der Härtegründe werden strenge Anforderungen geknüpft. So geht die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen der Misshandlung des Ehepartners oder anderer Familienmitglieder vom Bestehen derartigen Umständen aus.

Bereits im Zeitraum der Trennung können Fragen hinsichtlich der Zahlung von Unterhalt auftauchen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist unter Umständen einer der Ehegatten zum Unterhalt für die Kinder verpflichtet. In einigen Fällen kann auch einer der Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten haben.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Hilfe im Bereich des Gewaltschutzes benötigen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kaphahn gern zur Verfügung. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und helfen Ihnen in allen Fragen des Familienrechts.

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