Sie haben Fragen zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht oder zum Unterhalt?

Egal ob Alleinerziehende, Eltern oder Großeltern, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Wenn Eltern minderjähriger Kinder sich trennen, stellt sich in vielen Fällen die Frage, wie in der Zukunft der Kontakt des jeweiligen Elternteils mit dem Kind stattfinden kann und in wieweit die Eltern gemeinsam oder allein wichtige Entscheidungen für den Sohn oder die Tochter treffen.

Nicht in allen Fällen verbleiben beide Elternteile in räumlicher Nähe zueinander, so dass darüber eine Entscheidung getroffen werden muss, ob die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater oder bei der Mutter nehmen. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine Vereinbarung zum gemeinsamen Sorgerecht beim Jugendamt getroffen, hat in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Sie darf dann entscheiden, wo das Kind den Aufenthalt nimmt. In diesen Fällen hat der Vater ein gesetzlich normiertes Recht auf Umgang mit dem Kind.

Üblicherweise verbringt das Kind dann in einem 14-tägigen Rhythmus das Wochenende beim Vater, bei schulpflichtigen Kindern auch die Hälfte der Ferien. Starre Regelungen diesbezüglich gibt es nicht.

Die Entscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten, die das Kind betreffen (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, etc.) stehen der Mutter dann allein zu.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, aufgrund einer Ehe oder Vereinbarung, müssen beide Eltern in Belangen, die das Kind betreffen, gemeinsam entscheiden. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich für Entscheidungen des täglichen Lebens. Diese darf das Elternteil, bei dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils fällen. Nur bei Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kind (z.B. Schulwechsel, Umzug, planbare Operationen) müssen sich die Eltern als Inhaber der gemeinsamen Sorge einig sein. Lässt sich in einem Fall keine übereinstimmende Lösung finden, kann das Gericht um Hilfe ersucht werden. Dies entscheidet zum Wohle des Kindes, welche der Lösungen zu bevorzugen ist.

Auch beim gemeinsamen Sorgerecht nimmt das Kind in der Regel bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dem anderen Elternteil steht auch hier ein Recht auf Umgang zu.

Der umgangsberechtigte Elternteil ist meist auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Elternteil seine Verpflichtungen gegenüber dem Kind durch die Deckung des Betreuungsbedarfes des Kindes deckt und der andere Elternteil seine Verpflichtungen gegenüber dem Kind durch Deckung seines Barbedarfes nachkommt. Erstes betrifft die tatsächliche Versorgung des Kindes mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung, Unterricht, Pflege, während der Barbedarf die hierfür erforderlichen Geldmittel umfasst.

Zur Berechnung der Höhe des Unterhaltes wird auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Diese berücksichtigt das Alter des Kindes und das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteiles.

Die Zahlung von Unterhalt und das Recht auf Umgang existieren unabhängig voneinander. Auch wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil finanziell nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, hat er trotzdem ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Diesbezüglich gilt aber zu beachten, dass die Eltern primäre Erziehungspersonen sind und die Gerichte schon bei unüberbrückbaren Zerwürfnissen oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen Großeltern und Eltern das Umgangsrecht der Großeltern ausschließen können.

Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht oder Unterhalt kann Ihnen Frau Rechtsanwältin Kaphahn gern beantworten.

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